FAQ für Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung („Hundeverordnung“)

 

 

Vorabinformation:

 

Es gilt zwischen dem Berliner Hundegesetz und der sogenannten Hundeverordnung zu unterschei- den:

 

In dem Berliner Hundegesetz, das seit dem 22. Juli 2016 in Kraft ist, sind die Neuregelungen zur Lei- nenpflicht für Hunde bereits verankert. Die Leinenpflicht gilt allerdings erst mit Inkrafttreten der Hundegesetzdurchführungsverordnung (HundeG DVO) am 01.01.2019. Die Verkündung der HundeG DVO erfolgte am 29.09.2018 im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin. Sie regelt insbesondere die Anforderungen und Details für die Ausnahmen von der Leinenpflicht.

 

 

I.            Allgemeine Leinenpflicht

 

 

1.       Wo muss ich meinen Hund an die Leine nehmen, wo darf ich ihn frei laufen lassen?

 

Allgemeine Leinenpflicht nach dem Berliner Hundegesetz bedeutet, dass Sie Ihren Hund im ge- samten Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen, ausgenommen ausgewiesene Hundeauslauf- gebiete und Hundefreilaufflächen. Die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und -freilaufflächen in Berlin finden Sie unter folgendem Link:

 

http://www.berlin.de/senuvk/forsten/hundeauslauf/

 

Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

 

2.       Sieht das Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Leinenpflicht vor?

 

Ja. Die allgemeine Leinenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht:

 

  • Wenn Sie Ihren Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten haben. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Hundegesetzes. Eine Sachkundebescheinigung ist für diesen Fall nicht erforderlich. Für den Nachweis, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Ge-

 

setzes Halterin/Halter des Hundes waren, reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid, der Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.

 

  • Wenn Sie als sachkundig im Sinne des Berliner Hundegesetzes gelten und eine Sachkundebe- scheinigung erhalten haben. Dies ist u.a. der Fall, wenn

 

  • Sie eine Sachkundeprüfung abgelegt und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben,
  • Sie in den letzten 5 Jahren einen Hund mindestens drei Jahre beanstandungsfrei gehal- ten haben und Sie eine Sachkundebescheinigung erhalten haben oder
  • Sie zu einer der in § 6 Absatz 2 Hundegesetz genannten Personengruppen gehören und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben. Als sachkundig gelten zum Beispiel Tier- ärztinnen und Tierärzte sowie Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden (weitere Fälle finden Sie unter § 6 Absatz 2 des Berliner Hundegesetzes).

 

Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

 

3.       Welche Vorteile habe ich durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht?

 

Durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht können Hunde – vergleichbar den Rege- lungen des alten Hundegesetzes – weiterhin auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflä- chen grundsätzlich ohne Leine geführt werden.

 

Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

 

4.       Kann ich meinen Hund im gesamten Stadtgebiet unangeleint laufen lassen, wenn ich über eine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) verfüge?

 

Nein. Sie müssen Ihren Hund auch mit Sachkundebescheinigung weiterhin anleinen

 

  • in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
  • in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
  • auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien,

 

  • in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern,
  • in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffent- lich zugänglichen baulichen Anlagen,
  • bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

 

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäu- den und Haltepunkten,
  • in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen und
  • sofern Sie eine Hündin besitzen und diese läufig

 

5.       Ich war vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) bereits Halterin/Halter meines Hundes. Ist er von der allgemeinen Leinenpflicht betroffen?

 

Nein, für diesen Hund gilt die allgemeine Leinenpflicht nicht, solange Sie die/der Halter/-in sind und Sie ihn ausführen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Hund im gesamten Stadtgebiet von der Leinenpflicht befreit ist. Leinenpflicht besteht weiterhin in den in der Antwort auf Frage Nr. 4 genannten Fällen. Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht bedeutet lediglich, dass Sie den Hund neben den ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und –freilaufflächen, zusätzlich noch auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen ohne Leine führen dürfen.

 

6.       Benötige ich eine spezielle amtliche Bescheinigung, wenn ich meinen Hund, den ich bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) gehalten habe, ohne Leine in dafür zulässigen Berei- chen der Stadt laufen lassen möchte?

 

Sie benötigen keine spezielle amtliche Bescheinigung (Hundeführerschein) für diesen Hund.

 

Im Falle einer Kontrolle müssen Sie jedoch nachweisen können, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Halterin/Halter des Hundes waren.

 

Dies kann durch eine entsprechende Haftpflichtpolice, den Steuerbescheid, Eintrag im Heimtier- ausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister erfolgen, die ggf. nach Aufforderung durch die kontrollierenden Dienstkräfte des Ordnungsamtes oder der Polizei nachträglich bei der Behörde vorgelegt werden können.

 

7.       Darf eine andere Person aus meinem Haushalt oder dürfen andere Bekannte den Hund, den ich vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) bereits gehalten habe, ohne Leine in dafür zulässi- gen Bereichen der Stadt laufen lassen?

 

Nein, nur wenn Sie, d. h. die/der betreffende Halter/-in selbst, den Hund ausführen, ist er von der allgemeinen Leinenpflicht befreit.

 

 

II.          Sachkundebescheinigung (sogenannter Hundeführerschein)

 

8.       Bin ich verpflichtet, den Hundeführerschein zu erwerben?

 

Nein, dies ist freiwillig. Sie benötigen ihn nur, wenn Sie ihren Hund von der allgemeinen Leinen- pflicht befreien wollen.

 

9.       Benötige ich den Hundeführerschein, wenn ich meinen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) gehaltenen Hund ohne Leine in dafür zulässigen Bereichen der Stadt laufen lassen möchte?

 

Nein, Sie benötigen keine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein), vgl. auch Antwort zu Frage Nr. 6.

 

10.   Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?

 

Die Prüfung kann bei Sachverständigen abgelegt werden. Eine Liste der Sachverständigen erhal- ten Sie bei den Ordnungsämtern der Bezirke (https://service.berlin.de/standorte/ordnungsaemter/).

 

11.   Wie sieht eine solche Sachkundeprüfung aus?

 

Das Hundegesetz schreibt seit 22. Juli 2016 eine theoretische und eine praktische Prüfung vor. Die Hundeverordnung konkretisiert diese Prüfungsanforderungen.

 

Die theoretische Prüfung besteht aus 30 Fragen mit vorgegeben Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice). Der theoretische Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig be- antwortet sind. Die Prüfung dauert 45 Minuten und wird unter Aufsicht durchgeführt.

 

In der praktischen Prüfung wird der Gehorsam des Hundes von einer sachverständigen Person geprüft. Der Hund soll bei der Prüfung mindestens 1 Jahr alt sein. Die Einzelheiten der Prüfung sind in Anlage 1 zur Hundegesetzdurchführungsverordnung beschrieben.

 

12.   Wie kann ich die Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) erwerben?

 

Die Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag beim Ordnungsamt Ihres Wohnbezirkes, nachdem Sie erfolgreich die Sachkundeprüfung bei einem von der zuständigen Senatsverwaltung zugelasse- nen Sachverständigen abgelegt haben oder wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (z.

  1. Tierarzt/Tierärztin, Diensthundeführer/Diensthundeführerin sind oder wenn Sie einen Hund nachweislich 3 Jahre beanstandungsfrei in den letzten 5 Jahren gehalten haben).

 

13.   Kann ich die Sachkundeprüfung bereits jetzt ablegen und die Sachkundebescheinigung (Hunde- führerschein) beantragen?

 

Nein. Die Regelungen dazu treten erst mit der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz ab 01.01.2019 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Sachkundeprüfung abgelegt und die Sach- kundebescheinigung beantragt werden.

 

14.   Kann ich meine Sachkunde anders als durch Ablegen der Prüfung nachweisen und einen Hun- deführerschein erhalten?

 

Ja, unter anderem gelten Tierärzte/Tierärztinnen und Diensthundeführerinnen/Diensthunde- führer sowie Personen, die einen Hund in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre beanstan- dungsfrei gehalten haben, als sachkundig. Diese Personen können mit Inkrafttreten der Durch- führungsverordnung eine Sachkundebescheinigung beim zuständigen Ordnungsamt beantragen (siehe Antwort auf Frage Nr. 10).

 

15.   Ich habe eine Sachkundebescheinigung eines anderen Bundeslandes. Wird diese in Berlin aner- kannt?

 

Ja, bei Vorlage einer amtlich anerkannten Sachkundebescheinigung einer zuständigen Behörde eines anderen deutschen Landes kann Ihnen in Berlin die hier gültige Sachkundebescheinigung ohne erneute Prüfung ausgestellt werden.

 

16.   Gilt meine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) auch für andere Hunde?

 

Nein, die Bescheinigung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Hund. D. h., für jeden weite- ren gehaltenen Hund ist eine gesonderte Sachkundebescheinigung erforderlich,

 

17.   Gilt meine Sachkundebescheinigung für alle den Hund ausführenden Personen?

 

Nein, die Bescheinigung gilt nur für die Person, die mit dem Hund zusammen die Prüfung abge- legt hat. Andere den Hund ausführende Personen müssten ggf. eine eigene Sachkundebescheini- gung für den Hund erwerben.

 

 

III.       Sachverständige

 

18.   Wer ist berechtigt, Sachkundeprüfungen abzunehmen?

 

Sachkundeprüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, welche von der Senatsverwal- tung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zugelassen wurden.

 

Eine Liste der nach altem Hundegesetz benannten Sachverständigen erhalten Sie bei den Ord- nungsämtern der Bezirke. Diese Sachverständigen sind bis zur Anerkennung von Sachverständi- gen nach dem neuen Hundegesetz berechtigt, Sachkundeprüfungen durchzuführen. Werden neue Sachverständige anerkannt (tritt 1 Jahr nach Erlass der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz in Kraft), werden diese in einer dann geltenden Liste auf der Internetseite der Se- natsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung veröffentlicht.

 

IV.       Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht

 

19.   Muss ich meinen Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen?

 

Ja, diese Regelung galt bereits nach altem Hundegesetz. Jeder in Berlin gehaltene Hund muss fäl- schungssicher mittels Mikrochip gekennzeichnet sein.

 

20.   Muss ich meinen Hund behördlich registrieren lassen?

 

Das Gesetz sieht ein zentrales Register zur Erfassung aller in Berlin gehaltenen Hunde vor. Jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter ist verpflichtet, ihren/seinen Hund im zentralen Register anzumelden.

 

21.   Ab wann muss ich den Hund registrieren lassen?

 

Es ist der Aufbau einer elektronischen Datenbank zur Registrierung der Hunde bis spätestens 31.12.2021 geplant. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Registrierungspflicht. Die Registrierung muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

 

 

V.         Neuanschaffung

 

22.   Ich möchte einen Hund erwerben, der jünger als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?

 

Um illegalem Welpenhandel vorzubeugen, aus dem oft kranke und nicht artgerecht aufgezogene Hund hervorgehen, dürfen in Berlin unter 1 Jahr alte Hunde nur noch bei sachkundigen Perso- nen/Züchtern erworben werden. Dazu zählen Personen, die über eine tierschutzrechtliche Er- laubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden oder das gewerbsmäßige Han- deln mit Hunden verfügen, sowie bestimmte sonstige sachkundige Personen wie z. B. Tierärz- te/Tierärztinnen, anerkannte Hundetrainerinnen/Hundetrainer oder auch Diensthundeführe- rinnnen/Diensthundeführer und von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und An- tidiskriminierung anerkannte Sachverständige. Auch aus Tierheimen mit tierschutzrechtlicher Er- laubnis können unter 1 Jahr alte Hunde weiterhin erworben werden.

 

Als Erwerberin/Erwerber des Hundes sind Sie verpflichtet, sich eine schriftliche Bescheinigung der/des Abgebenden ausstellen zu lassen, aus der dessen Identität, Sachkunde sowie die Rasse oder Kreuzung des Hundes hervorgeht. Als Nachweis kann der Bescheinigung z. B. die Kopie einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Hunden beige- fügt werden. Die/der Abgebende ist zur Abgabe einer solchen Bescheinigung an die/den Erwer- benden verpflichtet. Diese Bescheinigung ist für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewah- ren.

 

23.   Ich möchte einen Hund erwerben, der älter als ein Jahr ist. Was muss ich beachten?

 

Die abgebende Person muss Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, die Angaben über ihre Identi- tät (Name und Wohnanschrift) und zur Rasse oder Kreuzung des Hundes enthält. Als Erwerber/- in des Hundes sind Sie verpflichtet, sich diese Bescheinigung ausstellen zu lassen und sie für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.

 

 

VI.       Gefährliche Hunde

 

24.   Was sind gefährliche Hunde?

 

Zu den gefährlichen Hunden aufgrund Rassezugehörigkeit (sog. Listenhunde) gehören in Berlin derzeit Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen dieser Rassen.

 

Als gefährlich gelten auch Hunde sonstiger Rassen oder Kreuzungen, die vom zuständigen Ord- nungsamt aufgrund eines Vorfalls (i.d.R. Biss eines Menschen oder Tieres) als gefährlich einge- stuft wurden.

 

25.   Was muss ich bei der Anschaffung eines sogenannten Listenhundes beachten?

 

Die Haltung ist unverzüglich beim Ordnungsamt Ihres Bezirkes anzuzeigen und dabei die Rasse/ Kreuzung, die Chipnummer, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes sowie Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters anzugeben.

 

Hat der Hund zu diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chip- nummer unverzüglich nach Erreichen dieser Altersgrenze mitzuteilen.

 

Außerdem ist die in der Antwort auf Frage Nr. 22 genannte Bescheinigung zur Identität der abge- benden Person, zur Rasse/Kreuzung des Hundes und im Falle eines unter 1 Jahr alten Hundes der Nachweis über die Sachkunde der Person, von der der Hund erworben wurde (siehe Antwort zur Frage Nr. 20), vorzulegen.

 

Innerhalb von 3 Wochen nach der Anzeige müssen Sie ein Führungszeugnis beantragen.

 

Innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige müssen Sie beim Ordnungsamt Folgendes nachwei- sen:

 

  • Ihre Sachkunde
  • das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit höchstens 500€ Selbstbeteiligung pro Versi- cherungsjahr
  • die Durchführung eines Wesenstests

 

Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters zu führen.

 

26.   Können sog. Listenhunde von der generellen Maulkorbpflicht befreit werden?

 

Ab dem 7. Lebensmonat besteht Maulkorbpflicht für aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit gefährli- che Hunde, von der Ausnahmen nur bei tierärztlicher Indikation und zur Durchführung des We- senstests zugelassen sind. Auch bei bestandener Sachkundeprüfung und positivem Wesenstest kann ein auf Grund seiner Rassezugehörigkeit gefährlicher Hund nicht von der Maulkorbpflicht befreit werden.

 

27.   Kann ein sog. Listenhund von der allgemeinen Leinenpflicht befreit werden?

 

Für sog. Listenhunde besteht in Berlin eine besondere Leinenpflicht: Für sie gilt in der Öffentlich- keit unabhängig von der Sachkunde der Halterin bzw. des Halters grundsätzlich Leinenpflicht.

 

Von der Leinenpflicht kann ein Listenhund auf Antrag und im Einzelfall vom zuständigen Ord- nungsamt, ggf. unter Auflagen, befreit werden, wenn keine konkreten von dem Hund ausgehen- den Gefahren zu befürchten sind. In diesem Fall wird ein sog. Listenhund bzgl. der Leinenpflicht so behandelt, wie ein „normaler“ Hund, der aufgrund einer vorliegenden Sachkundebescheini- gung von der allgemeinen Leinenpflicht befreit ist, d. h., auch ein von der besonderen Leinen- pflicht für Listenhunde befreiter Hund muss in den in der Antwort auf Frage Nr. 4 genannten Be- reichen der Stadt an der Leine geführt werden.

 

 

VII.    Allgemeines

 

28.   Darf ich meinen Hund in der Stadt überallhin mitnehmen?

 

Nein, ein Mitnahmeverbot besteht für Kinderspielplätze, Badeanstalten und öffentliche Bade- stellen sowie als solche gekennzeichnete Liegewiesen.

 

29.   Darf ein Kind meinen Hund ausführen?

 

Das Hundegesetz sieht nur für das Führen von gefährlichen Hunden ein Mindestalter von

18 Jahren vor. Im Übrigen sollte ein Ihren Hund ausführendes Kind in der Lage sein, den Hund si- cher in der Öffentlichkeit zu führen.